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   BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21   

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BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21 (https://dejure.org/2022,8955)
BAG, Entscheidung vom 26.04.2022 - 9 AZR 139/21 (https://dejure.org/2022,8955)
BAG, Entscheidung vom 26. April 2022 - 9 AZR 139/21 (https://dejure.org/2022,8955)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 EGV 593/2008, Art 8 EGV 593/2008, Art 9 Abs 1 EGV 593/2008, Art 3 Abs 1 EGRL 71/96, Art 1 Abs 1 EGRL 104/2008
    Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

  • IWW

    § 65 ArbGG, § ... 17a Abs. 3 GVG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 623 BGB, § 7 KSchG, § 4 Satz 1 KSchG, § 10 Abs. 1 AÜG, § 9 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 145 ff. BGB, §§ 133, 157 BGB, § 117 Abs. 1 BGB, § 117 Abs. 2 BGB, § 561 ZPO, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 9 Nr. 1 AÜG, § 1 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 1 Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 4 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 1, § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 2 AÜG, §§ 9, 10 AÜG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 AÜG, Artikel 12 des GG, Art. 8 Rom I-VO, § 2 Nr. 4 AEntG, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO, Art. 23 Rom I-VO, Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 96/71/EG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG, Art. 9 Rom I-VO, § 2 AEntG, § 1 AEntG, Richtlinie 96/71/EG, Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG, Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2008/104/EG, Art. 3 Abs. 9 der Richtlinie 96/71/EG, Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG, Richtlinie 2008/104/EG, Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO, Art. 8 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Rom I-VO, Art. 34 EGBGB, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AÜG, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 1 Abs. 1 AÜG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 Rom I-VO, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Rom I-VO, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO, Art. 30 EGBGB, Abs. 3 Rom I-VO, Art. 8 Abs. 4 Rom I-VO, Art. 8 Abs. 2 Rom I-VO, Art. 8 Abs. 3 Rom I-VO, Art. 30 Abs. 2 EGBGB, Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/104/EG, 2 Richtlinie 2008/104/EG, Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2008/104/EG

  • Wolters Kluwer

    Arbeitsvertrag als Voraussetzung eines Arbeitsverhältnisses; Gesetzliche Fiktion eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a.F.; Unwirksamkeit des Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher nach § 9 Nr. 1 AÜG a.F.; Keine Unwirksamkeit des ...

  • rewis.io

    Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

  • Betriebs-Berater

    Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG - Begriff des Leiharbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug; Fiktion eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ; Begriff des Leiharbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG

  • rechtsportal.de

    Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug; Fiktion eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ; Begriff des Leiharbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Illegale Arbeitnehmerüberlassung aus dem Ausland: Kein fingiertes Arbeitsverhältnis!

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug - und die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug und die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Grenzüberschreitende Personalüberlassung: Keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses! (IBR 2022, 573)

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Arbeitnehmerstatus einer Pilotin - Anwendbarkeit deutschen Rechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 1333
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (47)

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 228/21

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug

    Auszug aus BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21
    Ist das Arbeitsverhältnis nach ausländischem Recht zu beurteilen, kommt eine Nichtigkeit gemäß § 9 Nr. 1 AÜG aF nicht in Betracht, sodass auch die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF nicht eintreten können (BAG 26. April 2022 - 9 AZR 228/21 - Rn. 23 ff.; aA Schüren/Hamann/Brors AÜG 6. Aufl. Einl. Rn. 663 f.; Boemke/Lembke/Boemke AÜG 3. Aufl. Einleitung Rn. 22; Ulber ZESAR 2015, 3, 6; ähnlich auch Deinert ZESAR 2016, 107, 115) .

    Sie bezieht sich nur auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften des nationalen Rechts über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern sowie auf die im Inland geltenden gewerbe-, vermittlungs- und erlaubnisrechtlichen Voraussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung (ausführlich BAG 26. April 2022 - 9 AZR 228/21 - Rn. 46 ff.) .

    Er trifft damit - für sich betrachtet - keine weitere Aussage über seinen Anwendungsbereich (BAG 26. April 2022 - 9 AZR 228/21 - Rn. 48) .

    Dem entsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung, die Vorschrift ordne an, "dass die in den Nummern 1 bis 7 einzeln aufgeführten Arbeitsbedingungen, soweit sie in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sind, auch auf aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ... unabhängig davon ..., in welcher Branche ... (sie) ... beschäftigt sind", Anwendung fänden (BAG 26. April 2022 - 9 AZR 228/21 - Rn. 49) .

    Dies spricht dafür, den Begriff "Bedingungen" iSv. Voraussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung zu verstehen (BAG 26. April 2022 - 9 AZR 228/21 - Rn. 50) .

    dd) Eine richtlinienkonforme Auslegung bestätigt, dass sich der Anwendungsbereich von § 2 Nr. 4 AEntG aF nicht auf § 9 Nr. 1 AÜG aF und § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF erstreckt (BAG 26. April 2022 - 9 AZR 228/21 - Rn. 52) .

    Wenn es an einer nationalen Rechtsvorschrift fehlt, die eine Sanktion für die Nichteinhaltung der Richtlinie durch Leiharbeitsunternehmen oder entleihende Unternehmen vorsieht, kann der Leiharbeitnehmer aus dem Unionsrecht kein subjektives Recht auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem entleihenden Unternehmen ableiten (vgl. zu Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2008/104/EG EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 97 ff.; BAG 26. April 2022 - 9 AZR 228/21 - Rn. 54, 56) .

    Die Regelung wäre nicht erforderlich gewesen, bezöge sich Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 96/71/EG aF auf alle Rechtsvorschriften, die im aufnehmenden Mitgliedsstaat für die Arbeitnehmerüberlassung gelten (BAG 26. April 2022 - 9 AZR 228/21 - Rn. 57) .

    c) § 9 Nr. 1 AÜG aF ist auch keine Eingriffsnorm iSv. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO, die unabhängig vom Statut des Arbeitsvertrags auf das Rechtsverhältnis zwischen der W Ltd. und der Klägerin anzuwenden wäre (ausf. BAG 26. April 2022 - 9 AZR 228/21 - Rn. 61) .

    Erforderlich ist, dass die Vorschrift nicht nur auf den Schutz von Individualinteressen der Arbeitnehmer gerichtet ist, sondern mit ihr zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt werden (st. Rspr. vgl. nur BAG 26. April 2022 - 9 AZR 228/21 - Rn. 62; 24. Juni 2021 - 5 AZR 505/20 - Rn. 24; 18. April 2012 - 10 AZR 200/11 - Rn. 14 mwN, BAGE 141, 129) .

    Das AÜG aF sichert das öffentliche Interesse an der Einhaltung von § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF, indem § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AÜG aF die Verletzung der Erlaubnispflicht als Ordnungswidrigkeit einstufen (BAG 26. April 2022 - 9 AZR 228/21 - Rn. 63) .

  • BAG, 17.01.2017 - 9 AZR 76/16

    Arbeitnehmerstatus - GmbH-Geschäftsführer - Überlassung

    Auszug aus BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21
    Das als Scheingeschäft geschlossene Rechtsgeschäft kann zugleich den Tatbestand eines von den Parteien ernstlich gewollten Rechtsgeschäfts verdecken und gemäß § 117 Abs. 2 BGB deren Rechtsbeziehungen bestimmen, wenn der Teil der Vertragsbestimmungen, der dem wirklichen Willen der Vertragspartner entspricht, für sich allein eine vertragliche Haftung begründen kann, also rechtsgültig und wirksam ist (vgl. BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 44, BAGE 158, 6) .

    Seine Ansprüche, die sich allein gegen den Verleiher richteten, wären nach den Grundsätzen über das faktische Arbeitsverhältnis und der Schadensersatzbestimmung des § 10 Abs. 2 AÜG aF zu ermitteln (vgl. BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 28, BAGE 158, 6; 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 54) .

    Arbeitnehmerüberlassung iSd. AÜG setzt voraus, dass es sich bei der zur Arbeitsleistung an einen Entleiher überlassenen Person um einen Arbeitnehmer iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG handelt (vgl. BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 21, BAGE 158, 6; 17. März 2015 - 1 ABR 62/12 (A) - Rn. 11, BAGE 151, 131) .

    Nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/104/EG, der den Begriff "Leiharbeitnehmer" bestimmt, findet die Richtlinie nicht nur auf diejenigen Arbeitnehmer Anwendung, die mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, sondern auch auf Personen, die mit einem solchen Unternehmen ein "Beschäftigungsverhältnis" eingegangen sind, aufgrund dessen sie während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhalten, und die in dem betreffenden Mitgliedsstaat aufgrund der zu erbringenden Arbeitsleistung geschützt sind (vgl. EuGH 17. November 2016 - C-216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 33, 43; 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 34; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39; BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 24, BAGE 158, 6) .

    Die Eigenschaft als "Arbeitnehmer" iSd. Unionsrechts hängt von den Bedingungen ab, unter denen das Mitglied des Leitungsorgans bestellt wurde, der Art der ihm übertragenen Aufgaben, dem Rahmen, in dem diese Aufgaben ausgeführt werden, dem Umfang der Befugnisse des Mitglieds und der Kontrolle, der es innerhalb der Gesellschaft unterliegt, sowie der Umstände, unter denen es abberufen werden kann (vgl. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 38; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 47; BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 24, BAGE 158, 6) .

    Auch der Minderheitsgesellschafter ist bei Bestehen einer Sperrminorität im Regelfall kein Arbeitnehmer (BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 22, BAGE 158, 6) .

  • EuGH, 09.07.2015 - C-229/14

    Balkaya - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1

    Auszug aus BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21
    Nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/104/EG, der den Begriff "Leiharbeitnehmer" bestimmt, findet die Richtlinie nicht nur auf diejenigen Arbeitnehmer Anwendung, die mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, sondern auch auf Personen, die mit einem solchen Unternehmen ein "Beschäftigungsverhältnis" eingegangen sind, aufgrund dessen sie während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhalten, und die in dem betreffenden Mitgliedsstaat aufgrund der zu erbringenden Arbeitsleistung geschützt sind (vgl. EuGH 17. November 2016 - C-216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 33, 43; 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 34; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39; BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 24, BAGE 158, 6) .

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es nicht ausgeschlossen, dass das Mitglied eines Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft "Arbeitnehmer" iSd. Unionsrechts ist, selbst wenn der Grad der Abhängigkeit oder Unterordnung eines Geschäftsführers bei der Ausübung seiner Aufgaben geringer ist als der eines Arbeitnehmers im Sinne der üblichen Definition des deutschen Rechts (vgl. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 38; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 47) .

    Die Eigenschaft als "Arbeitnehmer" iSd. Unionsrechts hängt von den Bedingungen ab, unter denen das Mitglied des Leitungsorgans bestellt wurde, der Art der ihm übertragenen Aufgaben, dem Rahmen, in dem diese Aufgaben ausgeführt werden, dem Umfang der Befugnisse des Mitglieds und der Kontrolle, der es innerhalb der Gesellschaft unterliegt, sowie der Umstände, unter denen es abberufen werden kann (vgl. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 38; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 47; BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 24, BAGE 158, 6) .

    In die Gesamtwürdigung der Umstände ist einzubeziehen, in welchem Umfang der geschäftsführende Gesellschafter über seine Anteile an der Willensbildung der Gesellschaft wahrnimmt (vgl. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 40) .

    In die Gesamtwürdigung der Umstände ist einzubeziehen, in welchem Umfang sie Anteile an der W Ltd. wahrnimmt, wobei es auf diesen Gesichtspunkt nicht entscheidend ankommt (vgl. allg. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 40 ff.; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 47 ff.) .

  • BAG, 15.12.2016 - 6 AZR 430/15

    Ordentliche Kündigung eines durch "CRO-Vertrag" begründeten Rechtsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21
    Eine konkludente Rechtswahl setzt voraus, dass sie sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder den Umständen des Falls ergibt (vgl. BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 430/15 - Rn. 40; 23. März 2016 - 5 AZR 767/14 - Rn. 22, BAGE 154, 348) .

    Anhaltspunkte für eine konkludente Rechtswahl können sich daraus ergeben, dass Rechtsvorschriften eines bestimmten Staates zitiert oder in Bezug genommen werden (vgl. BAG 24. Juni 2020 - 5 AZR 55/19 (A) - Rn. 79, BAGE 171, 132; 12. Dezember 2017 - 3 AZR 305/16 - Rn. 29, BAGE 161, 142; 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 26, BAGE 159, 69; 15. Dezember 2016 - 6 AZR 430/15 - Rn. 45) .

    Die Vertragssprache und der Ort des Vertragsschlusses sind lediglich unterstützend heranzuziehen (BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 430/15 - Rn. 43 f.; 23. März 2016 - 5 AZR 767/14 - Rn. 25 f., BAGE 154, 348) .

    Deshalb ist ein Günstigkeitsvergleich zwischen den zwingenden Bestimmungen des objektiv anwendbaren Rechts, die dem Arbeitnehmer Schutz gewähren, und denen der gewählten Rechtsordnung, anzustellen (vgl. BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 430/15 - Rn. 51; zu Art. 30 EGBGB: 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 23, BAGE 147, 342; 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 35, BAGE 125, 24) .

    Erst wenn auch dann ein gewöhnlicher Arbeitsort in einem Staat nicht feststellbar ist, darf auf die "einstellende Niederlassung" iSv. Art. 8 Abs. 3 Rom I-VO zurückgegriffen werden (vgl. EuGH 15. Dezember 2011 - C-384/10 - [Voogsgeerd] Rn. 26 ff.; 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 43 ff.; BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 430/15 - Rn. 57; zu Art. 30 Abs. 2 EGBGB aF vgl. 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 24 ff.; 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 25, BAGE 147, 342) .

  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 692/19

    Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als

    Auszug aus BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21
    Diese Vorschrift wäre überflüssig, wenn jede vertraglich unabdingbare arbeitsrechtliche Norm über Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO auf das Arbeitsverhältnis einwirkte (Junker EuZA 2021, 468, 476; zu Art. 34 EGBGB aF: BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 49; 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 78, BAGE 125, 24) .

    Als Ausnahmeregelung ist Art. 9 Rom I-VO eng auszulegen (EuGH 18. Oktober 2016 - C-135/15 - [Nikiforidis] Rn. 44; 17. Oktober 2013 - C-184/12 - [Unamar] Rn. 49 zu Art. 7 Abs. 2 EVÜ; st. Rspr. vgl. nur BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 49; 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 67, BAGE 158, 266) .

    Erst wenn auch dann ein gewöhnlicher Arbeitsort in einem Staat nicht feststellbar ist, darf auf die "einstellende Niederlassung" iSv. Art. 8 Abs. 3 Rom I-VO zurückgegriffen werden (vgl. EuGH 15. Dezember 2011 - C-384/10 - [Voogsgeerd] Rn. 26 ff.; 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 43 ff.; BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 430/15 - Rn. 57; zu Art. 30 Abs. 2 EGBGB aF vgl. 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 24 ff.; 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 25, BAGE 147, 342) .

    Sollen die Einzelumstände auf engere Verbindungen zu einem anderen Staat verweisen, müssen sie insgesamt das Gewicht der einschlägigen Regelanknüpfung deutlich übersteigen (zu Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB aF: BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 30 f.; 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 87, BAGE 158, 266) .

  • EuGH, 11.11.2010 - C-232/09

    Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

    Auszug aus BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21
    Nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/104/EG, der den Begriff "Leiharbeitnehmer" bestimmt, findet die Richtlinie nicht nur auf diejenigen Arbeitnehmer Anwendung, die mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, sondern auch auf Personen, die mit einem solchen Unternehmen ein "Beschäftigungsverhältnis" eingegangen sind, aufgrund dessen sie während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhalten, und die in dem betreffenden Mitgliedsstaat aufgrund der zu erbringenden Arbeitsleistung geschützt sind (vgl. EuGH 17. November 2016 - C-216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 33, 43; 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 34; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39; BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 24, BAGE 158, 6) .

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es nicht ausgeschlossen, dass das Mitglied eines Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft "Arbeitnehmer" iSd. Unionsrechts ist, selbst wenn der Grad der Abhängigkeit oder Unterordnung eines Geschäftsführers bei der Ausübung seiner Aufgaben geringer ist als der eines Arbeitnehmers im Sinne der üblichen Definition des deutschen Rechts (vgl. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 38; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 47) .

    Die Eigenschaft als "Arbeitnehmer" iSd. Unionsrechts hängt von den Bedingungen ab, unter denen das Mitglied des Leitungsorgans bestellt wurde, der Art der ihm übertragenen Aufgaben, dem Rahmen, in dem diese Aufgaben ausgeführt werden, dem Umfang der Befugnisse des Mitglieds und der Kontrolle, der es innerhalb der Gesellschaft unterliegt, sowie der Umstände, unter denen es abberufen werden kann (vgl. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 38; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 47; BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 24, BAGE 158, 6) .

    In die Gesamtwürdigung der Umstände ist einzubeziehen, in welchem Umfang sie Anteile an der W Ltd. wahrnimmt, wobei es auf diesen Gesichtspunkt nicht entscheidend ankommt (vgl. allg. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 40 ff.; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 47 ff.) .

  • EuGH, 17.11.2016 - C-216/15

    Betriebsrat der Ruhrlandklinik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Auszug aus BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21
    Bei Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs iSv. § 1 Abs. 1 AÜG aF ist - richtlinienkonform - zu berücksichtigen, dass für die Einstufung der überlassenen Person als Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2008/104/EG weder die rechtliche Einordnung des zwischen ihr und dem überlassenden Unternehmen bestehenden Verhältnisses nach nationalem Recht noch die Art ihrer Rechtsbeziehungen, noch die Ausgestaltung dieses Verhältnisses ausschlaggebend ist (EuGH 17. November 2016 - C-216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 27) .

    Nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/104/EG, der den Begriff "Leiharbeitnehmer" bestimmt, findet die Richtlinie nicht nur auf diejenigen Arbeitnehmer Anwendung, die mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, sondern auch auf Personen, die mit einem solchen Unternehmen ein "Beschäftigungsverhältnis" eingegangen sind, aufgrund dessen sie während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhalten, und die in dem betreffenden Mitgliedsstaat aufgrund der zu erbringenden Arbeitsleistung geschützt sind (vgl. EuGH 17. November 2016 - C-216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 33, 43; 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 34; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39; BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 24, BAGE 158, 6) .

    Dies gilt auch, wenn das Mitglied nach nationalem Recht kein Arbeitnehmer ist, weil es mit dem Verein keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat (EuGH 17. November 2016 - C-216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 43) .

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21
    Als Ausnahmeregelung ist Art. 9 Rom I-VO eng auszulegen (EuGH 18. Oktober 2016 - C-135/15 - [Nikiforidis] Rn. 44; 17. Oktober 2013 - C-184/12 - [Unamar] Rn. 49 zu Art. 7 Abs. 2 EVÜ; st. Rspr. vgl. nur BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 49; 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 67, BAGE 158, 266) .

    Sollen die Einzelumstände auf engere Verbindungen zu einem anderen Staat verweisen, müssen sie insgesamt das Gewicht der einschlägigen Regelanknüpfung deutlich übersteigen (zu Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB aF: BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 30 f.; 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 87, BAGE 158, 266) .

  • BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15

    Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zur Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags

    Auszug aus BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21
    Seine Ansprüche, die sich allein gegen den Verleiher richteten, wären nach den Grundsätzen über das faktische Arbeitsverhältnis und der Schadensersatzbestimmung des § 10 Abs. 2 AÜG aF zu ermitteln (vgl. BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 28, BAGE 158, 6; 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 54) .

    Arbeitnehmerüberlassung iSd. AÜG ist durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet (vgl. BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 29; 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - Rn. 20 mwN) .

  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 252/12

    Arbeitsvertragsschluss in deutscher Sprache - ausländischer Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21
    Deshalb ist ein Günstigkeitsvergleich zwischen den zwingenden Bestimmungen des objektiv anwendbaren Rechts, die dem Arbeitnehmer Schutz gewähren, und denen der gewählten Rechtsordnung, anzustellen (vgl. BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 430/15 - Rn. 51; zu Art. 30 EGBGB: 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 23, BAGE 147, 342; 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 35, BAGE 125, 24) .

    Erst wenn auch dann ein gewöhnlicher Arbeitsort in einem Staat nicht feststellbar ist, darf auf die "einstellende Niederlassung" iSv. Art. 8 Abs. 3 Rom I-VO zurückgegriffen werden (vgl. EuGH 15. Dezember 2011 - C-384/10 - [Voogsgeerd] Rn. 26 ff.; 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 43 ff.; BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 430/15 - Rn. 57; zu Art. 30 Abs. 2 EGBGB aF vgl. 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 24 ff.; 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 25, BAGE 147, 342) .

  • BAG, 13.11.2007 - 9 AZR 134/07

    Verringerung der Arbeitszeit von Flugbegleiterinnen einer US-amerikanischen

  • EuGH, 17.10.2013 - C-184/12

    Unamar - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

  • BAG, 17.03.2015 - 1 ABR 62/12

    Anwendung der Leiharbeitsrichtlinie auf Rote-Kreuz-Schwestern

  • EuGH, 12.09.2013 - C-64/12

    Schlecker - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

  • BAG, 23.03.2016 - 5 AZR 767/14

    Vertrag zugunsten Dritter - Rechtswahl

  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 102/20

    Arbeitnehmereigenschaft von "Crowdworkern"

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

  • BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 505/20

    Gesetzlicher Mindestlohn für entsandte ausländische Betreuungskräfte in

  • EuGH, 17.03.2022 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG

  • EuGH, 18.10.2016 - C-135/15

    Nikiforidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • BAG, 26.04.2017 - 5 AZR 962/13

    Staatenimmunität - drittstaatliche Eingriffsnormen

  • BAG, 20.01.2016 - 7 AZR 535/13

    Arbeitnehmerüberlassung - fehlende Erlaubnis - Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags

  • EuGH, 15.03.2011 - C-29/10

    Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten aus, findet auf

  • BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 55/19

    Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

  • BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 409/19

    Vergütungsansprüche - Scheingeschäft

  • BGH, 09.07.2009 - Xa ZR 19/08

    Überprüfung eines Unterlassungsbegehrens eines missbräuchliche Klauseln in AGB in

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 395/11

    Betriebliche Altersversorgung - Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zu Werk- und

  • BAG, 25.03.2015 - 5 AZR 368/13

    Arbeitnehmerüberlassung - Nachweispflichten des Arbeitgebers

  • EuGH, 08.12.2020 - C-620/18

    Der Gerichtshof weist die Nichtigkeitsklagen Ungarns und Polens gegen die

  • EuGH, 15.12.2011 - C-384/10

    Voogsgeerd - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

  • BAG, 12.12.2017 - 3 AZR 305/16

    Betriebsrentenanpassung - IFRS-Abschlüsse

  • BAG, 18.04.2012 - 10 AZR 200/11

    Urlaubskassenverfahren - portugiesisches Bauunternehmen - Beitragspflicht -

  • BAG, 24.09.2014 - 5 AZR 611/12

    Wiedereingliederungsverhältnis - Anspruch auf Vergütung - Annahmeverzug -

  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19

    Prozessbeschäftigung - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  • BAG, 21.11.2017 - 9 AZR 117/17

    Arbeitnehmerstatus eines Musikschullehrers

  • BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 356/21

    Verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

  • BAG, 06.09.2012 - 2 AZR 858/11

    Kündigung durch vollmachtlosen Vertreter - Beginn der Klagefrist

  • BAG, 21.05.2019 - 9 AZR 295/18

    Arbeitnehmerstatus - Übersetzer

  • BAG, 09.03.2021 - 9 AZR 312/20

    Widerruf eines Teilzeitverlangens nach § 8 TzBfG - abändernde Annahme iSv. § 150

  • BAG, 28.04.2021 - 7 AZR 212/20

    Sachgrundlose Befristung - Höchstdauer - Dienstreise - Verlängerung

  • BAG, 24.03.2021 - 10 AZR 16/20

    Bestimmtheit einer Beschäftigungsklage

  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 119/19

    Nachlassinsolvenz - Rechtsnachfolge

  • BAG, 19.03.2003 - 4 AZR 271/02

    Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch - Klageantrag

  • BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 343/20

    Pkw-Fahrer-TV-L - Anspruch auf Beschäftigung als ständiger persönlicher Fahrer

  • BAG, 28.01.2020 - 9 AZR 493/18

    Wiedereinstellung nach § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II

  • LAG Bremen, 08.12.2020 - 1 Sa 30/20

    Gewöhnlicher Arbeitsort bei Ausübung einer Tätigkeit in mehreren Staaten

  • LAG Bremen, 30.10.2018 - 1 Sa 157/17

    Schlüssiger Vortrag zur Arbeitnehmereigenschaft als Indiz für die

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.10.2022 - 7 Sa 32/22

    Bestehen eines Arbeitsverhältnisses - Annahmeverzugsvergütung

    Da § 4 Satz 1 KSchG auf den "Zugang der schriftlichen Kündigung" abstellt, kann der Mangel der Schriftform grundsätzlich auch noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist geltend gemacht werden (BAG 26.04.2022 - 9 AZR 139/21 - Rn. 14 mwN. zur Kündigung per E-Mail; 06.09.2012 - 2 AZR 858/11 - Rn. 11 mwN.; ErfK-Kiel, 23. Aufl. 2023, KSchG § 4 Rn. 8).
  • SG Landshut, 03.03.2023 - S 1 BA 25/22

    Statusfeststellungsverfahren bei vertretungsweiser Übernahme von Bereitschafts-

    Das BAG stellte in der Entscheidung vom 26.4.2022 - 9 AZR 139/21 nochmals klar, dass Arbeitnehmerüberlassung nur dann in Betracht kommt, wenn der Leiharbeitnehmer zum Verleiher in einem Arbeitsverhältnis steht.
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